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Sofern in einem
Betrieb mindestens 20
Arbeitnehmer beschäftigt werden,
besteht eine
Beschäftigungspflicht für
Schwerbehinderte, wonach auf
wenigstens 5% der Arbeitsplätze
Schwerbehinderte zu beschäftigen
sind (§77 SGB IX) Für jeden
unbesetzten Pflichtplatz ist
eine Ausgleichsabgabe (§7 SGB
IX) zu zahlen.
Bis zum 31. März des
Folgejahres hat der Arbeitgeber
der Arbeitsagentur anzuzeigen,
ob es
seiner Beschäftigungspflicht
nachgekommen ist.
Die Zahlung
der anstehenden Ausgleichsabgabe
muss an das Integrationsamt
erfolgen.
Anrechnung von Aufträgen
an Werkstätten für Behinderte
mit der zu zahlenden
Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die durch
Aufträge an anerkannt
Werkstätten zur Beschäftigung
von behinderten Menschen
beitragen,
können 50% des auf
die Arbeitsleistung der
Werkstatt anfallenden
Rechnungsbetrages solcher
Aufträge
nach § 140 SgB IX auf die
Ausgleichsabgabe anrechnen.
Dies ist
auch mit uns möglich.
Bitte sprechen Sie uns an,
zur Abklärung der Verrechnung. |