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Produktion und Logistik

                             Ausgleichsabgabe
Ansprechpartner: Herr Kilkis Tel. 03947 / 99604 Fax 03947 / 99 640
 
Sofern in einem Betrieb mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte, wonach auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen sind (§77 SGB IX)

Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine Ausgleichsabgabe (§7 SGB IX) zu zahlen.

Bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber der Arbeitsagentur anzuzeigen,
ob es seiner Beschäftigungspflicht nachgekommen ist.
Die Zahlung der anstehenden Ausgleichsabgabe muss an das Integrationsamt erfolgen.

Anrechnung von Aufträgen
an Werkstätten für Behinderte mit der zu zahlenden
Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannt Werkstätten zur Beschäftigung von behinderten Menschen beitragen,
können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt anfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge
nach § 140 SgB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Dies ist auch mit uns möglich.
Bitte sprechen Sie uns an, zur Abklärung der Verrechnung.

 

Informationen über teamwork-wfbm-neinstedt - Werkstätten für behinderte Menschen der Neinstedter Anstalten
© teamwork-wfbm-neinstedt I Am Rumberg 38 I D- 06502 Thale-Neinstedt / Harz I  Tel. +49 (0) 3947 / 99 601 I Fax: 99 640

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